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Polizei besorgt über Straßenwerbung mit abgestellten Kraftfahrzeuganhängern


Fahrzeuganhänger-Werbung unterliegt dem Straßen- und dem Baurecht. (Foto:Richter)

(hr) Die Polizei Eberbach beanstandet in diesem Jahr schon zum wiederholten Male Kraftfahrzeuganhänger, die ohne Zugfahrzeug und unerlaubt zu reinen Werbezwecken im öffentlichen Straßenverkehr geparkt wurden. Dabei werden vor allem länger im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken abgestellte Anhänger zunehmend zum Verkehrshindernis.
Werbung mit derart abgestellten Kraftfahrzeuganhängern hat den Straßenverkehr nicht mehr zum Hauptzweck und erscheint den Polizisten daher auch vom so genannten "Gemeingebrauch" an der Straße nicht mehr gedeckt. Diese Fälle sind als "Sondernutzung" zu prüfen, die ohne eine behördliche Erlaubnis unzulässig und ordnungswidrig ist.
Aber auch, wer auf Privatgrund Werbetafeln aufstellt, muss dafür sorgen, dass Gegenstände den öffentlichen Straßenverkehr nicht gefährden. Und: Auf einem privaten Grundstück unterliegt eine Werbeanlage, auch in Verbindung mit einem Kraftfahrzeuganhänger, dem Baurecht.
So kam es am vergangenen Samstag gegen 18 Uhr zu einem Verkehrsunfall mit einem zu Werbezwecken abgestellten Anhänger. Ein 21-Jähriger aus Eberbach fuhr mit seinem Mercedes durch die Neckarstraße in Richtung Kreisverkehr und hielt kurz an, um zwei mitfahrende Kinder aussteigen zu lassen. An der Örtlichkeit war auf Privatgrund in Fahrbahnnähe ein Anhänger mit Werbung für Bärlauchangebote abgestellt. Die Kinder waren gerade beim Aussteigen, da fiel die nur mit einer Schraubzwinge gesicherte, 2 x 2 Meter große Werbetafel auf den Mercedes. PKW-Fahrer und Kinder kamen mit dem Schrecken davon. Am Mercedes entstand allerdings ein Schaden von rund 300 Euro.
Der Vorfall deutet an, wie schnell aus einer solchen "mobilen Werbemaßnahme" bei konkreter Gefährdung von Menschen oder bedeutendem Sachschaden ein strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr werden kann.

Das Ordnungsamt der Stadt und die Polizei weisen auf die Erforderlichkeit straßenrechtlicher oder baurechtlicher Erlaubnisse hin, wenn Werbung der Hauptzweck eines ohne Zugfahrzeug abgestellten Anhängers ist. Darüber hinaus wird um eine sorgfältigere Handhabung beim Aufstellen "mobiler Werbeanlagen" im öffentlichen Verkehrsraum und an sonstigen Orten, an denen Menschen gefährdet werden können, gebeten.

23.03.04

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