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Räum- und Streupflicht gilt für alle Anlieger

(bro) (stve) Wenn es schneit und friert, müssen nicht nur diejenigen zur Schneeschaufel greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben. Bei Schneeanhäufung haben die Straßenanlieger die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. Falls nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, haben auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite eine Räumpflicht und zwar im jährlich wechselnden Turnus. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger der "anderen" Straßenseite mit Räumen und Streuen an der Reihe - in den Jahren mit ungerader Endziffer, also noch den Rest diesen Jahres sind die Anlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke verpflichtet. "Anlieger" sind Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die direkt oder über eine Zufahrt oder einen Zugang an einer Straße liegen. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Die Flächen sind auf mindestens einen Meter Breite zu räumen. Verbindungs- und Treppenwege müssen ebenfalls auf einer Breite von einem halben Meter an beiden Rändern geräumt werden. Es muss beachtet werden, dass zu den Straßenanliegern auch Eigentümer/Besitzer solcher Grundstücke zählen, die von der Straße durch ein im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Eine solche Trennfläche gilt dann noch als unbebaut, wenn sich darauf untergeordnete bauliche Anlagen befinden, welche den Zwecken der Straße dienen, z. B. Stützmauern, Masten, Schaltschränke, Bänke etc. Die Räum- und Streupflicht besteht auch für Eigentümer/Besitzer unbebauter Grundstücke. Ein Zugang zur Fahrbahn ist für jedes Hausgrundstück in einer Breite von mindestens einem Meter freizumachen. Zum Bestreuen darf grundsätzlich nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Mit Ausnahme von Gehwegen an Steillagen darf kein Salz verwendet werden, und auch dort darf der Salzanteil nur bei einem Drittel liegen. Der zeitliche Rahmen ist genau gesteckt: Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr von der weißen Last befreit sein. Auch danach ist unverzüglich, bei Bedarf auch mehrfach zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet erst um 21 Uhr. In Zweifelsfragen zur Räum- und Streupflicht gibt die Stadtverwaltung unter der Tel. (06271) 87-244 Auskunft.

30.11.05

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